Frauen im Mittelalter :-)
Verfasst: 22.10.2003, 13:35
Ich dachte mir, ih posts euch mal 
teil 1
Prolog:
In der Forschung wird die Frage nach dem Bild der Frau im Mittelalter als sehr schwierig betrachtet. Historische Aufzeichnungen sind zumeist klerikalen Ursprungs - weltliche Darstellungen in der Literatur geben zuweilen nur Wunschbilder wieder oder wollen durch Übertreibung unterhalten. Die höfische Epik zeigt nur einen Einblick in das Leben der feudalen Oberschicht - die Masse der Städterinnen und Bäuerinnen bleibt unerwähnt. Aus diesen Gründen gibt es keine eindeutigen Quellen, die das Leben der Frauen aller Stände belegen, und wir müssen uns mit den Hypothesen sozio-historischer Analysen begnügen. So gibt es widersprüchliche Aussagen (und Belege) zur Arbeit der Frauen (z.B. in den Zünften) ebenso wie zum Bedeutungswandel der Ehe in der Feudalgesellschaft. Auch die Frage muß offenbleiben, wie Frauen im Mittelalter ihre Situation selbst erkannt und erlebt haben. Aspekte des Frauenlebens im frühen Mittelalter sind nachfolgend mit den oben erwähnten Einschränkungen zusammengetragen worden:
Die Frauenbilder
"Frauen sind labil, führen andere in Versuchung, sind zänkisch, herrisch und stets bemüht, den Mann zu unterjochen und ihn jeder Lebensfreude zu berauben. Frauen sind für den Mann erschaffen worden und haben sich ihm deshalb zu unterwerfen. Von Natur aus minderwertig, sind sie dem Mann körperlich und geistig unterlegen." So und ähnlich kann frau es in den Schriften berühmter Kirchenväter des Mittelalters lesen, die ihre männlichen Schützlinge vor allzu unbedachter Annäherung an die Frauen zu bewahren suchten. Das Frauenbild der Kirche ist durch frauenfeindliche und diffamierende Schilderungen gekennzeichnet. Der Mann hingegen ist wie geschaffen dafür, ein gottgefälliges Leben zu führen. Frauen sind ungebändigt, zügellos und widerspenstig und müssen erst vom Vater und später vom Ehemann "erzogen" werden, um Demut und Gehorsam zu lernen.
Besonders die Sexualität der Frau bedarf einer Reglementierung. Ihre Triebhaftigkeit, die den Mann stets ins Verderben zu führend droht, kann nur durch die Ehe gebrochen werden. In der Ehe ist die Sexualität der Frau auf die Verpflichtung, für Nachwuchs zu sorgen, reduziert, und der Frau werden Aufgaben als Mutter und Herrin des Hauses zugewiesen. Mit der Beschränkung auf den häuslichen Bereich ist der Ausschluß der Frau von öffentlichen Ämtern beschlossen. Sie darf weder Richterin werden noch andere Herrschaftsbefugnisse erlangen. Versammlungen und freie Meinungsäußerungen sind ihr verboten. Nur als Frau, die Mann und Kinder umsorgt, wird ihr Anerkennung zuteil, ansonsten wird sie auf allen Gebieten minder bewertet.
Der Wert der Frau wird an ihrem Familienstand gemessen, und daran ist auch ihr Rechtsstatus geknüpft. Die Ehefrau kann nur als Mutter eine gewisse Achtung erringen. Jungfräulichkeit stellt eine Art Ersatz für die Priesterschaft der Frau dar. Ledige Frauen und Witwen gelten als gottgefällig . Die Kirche lockt das Potential reicher Edelfrauen, die als Nonnen ihrem Kloster Finanzmittel zukommen ließen. Die Theologen des Mittelalters blieben bei ihrer frauenfeindlichen darstellung und leiteten die Minderwertigkeit der Frau aus der Bibel her. Sie argumentieren damit, daß Eva aus der Rippe Adams und nicht aus seinem Kopf oder seinem Herzen geschaffen wurde. Die wenig wertvolle und entbehrbare Rippe gebe Auskunft über die Wertigkeit der Frau als Gespielin und Unterhalterin des Mannes. Daß es ihr an Herz und Verstand fehle, konnte auch nur die Frau verführt werden, die Frucht des verbotenen Baumes zu kosten. Für diese Sünde sühnt sie mit den Schmerzen bei der Geburt ihrer Kinder. Die durch ihre Geschlechtsfunktion ermöglichte Läuterung der Frau ehrt sie, obwohl gerade ihre Geschlechtlichkeit immer wieder als das Sündhafte ihrer Existenz angesehen wird.
Die Frau in der Ehe
Frauen aller Stände heirateten meistens bzw. wurden im Alter von 12 bis 16 Jahren verheiratet. Die Ehefrau war ihrem Ehemann untertan - wie es in der Trauungsformel hieß. Der Gatte besaß die Vormundschaft über die Frau, was sich besonders in Rechtsangelegenheiten auswirkte. Der Ehemann hatte allein das Nutzungsrecht des ehelichen Vermögens. Zwar galt mancherorts der Modus, daß die Frau den Veräußerungen aus ihrem Vermögen erst zustimmen mußte - doch die Verweigerung wäre vom Ehemann als Treuebruch ausgelegt worden. Der Mann hatte das Recht, die Frau zu verstoßen und zu züchtigen.
Den adligen Frauen blieb außerdem die Möglichkeit, ins Kloster zu gehen, als Kammerjungfer oder zu anderen Diensten an einem Hof zu leben. Städterinnen konnten in einigen Berufen als Handwerkerinnen, Schankmägde, Dienstbotinnen ihren Lebensunterhalt verdienen oder mußten sich als Marketenderinnen durchschlagen. Nur wenige betätigten sich als "wissende Frauen", als Hebammen und "Ärztinnen". Den Bäuerinnen war es fast unmöglich, den Boden allein zu bewirtschaften.
Die Ehe war im gesamten Mittelalter "in Mode". Innerhalb der Feudalgesellschaft avancierte sie zum Mittel der Macht- und Bündnispolitik, um mächtige, reiche und einflußreiche Sippen durch eine Ehe aneinander zu binden. Kinderverlöbnisse und Ehen unter Partnern mit großem Altersunterschied waren üblich - auf individuelle Partnerwünsche wurde keine Rücksicht genommen. Die standesgemäße Heirat war nahezu obligatorisch. Eine Frau, die einen Mann niederer Herkunft ehelichte, mußte sich fortan mit der Stellung ihres Gatten begnügen. Für den Vater, der die Braut dem Bräutigam bei der Heiratszeremonie übergab, galt als oberstes Prinzip, die Tochter möglichst ehrenvoll zu verheiraten, denn bei bewaffneten Konflikten wurden die angeheirateten Verwandten als feste Verbündete betrachtet.
Die Verwandten der Frau und der Hofstaat überwachten das Eheleben der Paare - Ehe war eine öffentliche Angelegenheit. Während die Verwandten der Frau darauf achteten, daß der Ehemann zu seiner Hilfsverpflichtung stand, bewachte der Hofstaat die Treue der Ehefrau. Ehebruch wurde nicht allein als Betrug am Ehemann gewertet, sondern verletzte auch die Ehre seiner Sippe. Es mußte befürchtet werden, daß die Nachkommen nicht aus der Verbindung zum Ehemann, sondern von einem "Nebenbuhler" entstammten und dem Gatten untergeschoben werden sollten. Die Unantastbarkeit der Abstammung verbot jede Unklarheit über Herkunft, Ehre und Stand. Untreue Frauen wurden deshalb verstoßen. Die illegitimen Nachkommen des Mannes hatten im Gegenzug ebenfalls keinerlei Rechte und erbten nichts.
Adlige Männer verheirateten sich häufig neu - Überdruß oder eine veränderte politische Konstellation waren ausschlaggebend für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Als Scheidungsgründe wurden Impotenz des Mannes, Trunkenheit der Frau, männliche Verschwendung des Familienvermögens der Frau, Erkrankung an Aussatz und ketzerische Neigungen des Partners anerkannt. Obwohl die Kirche diese Scheidungsmodalitäten festlegte, wurden sie doch jederzeit unterlaufen. Die Frau durfte bei der Trennung die "Gerade", d.h. alles weibliche Gut wie Kleider, Schmuck und die Aussteuer mitnehmen.
Die Kirche kritisierte die Institution Ehe und begründete dies mit dem Scheitern der Paradiesehe. Aus weltlicher Sicht war die Ehe eine Funktionsgemeinschaft - durch Rechte und Pflichten geregelt. Besonders bei Städterinnen und Bäuerinnen galt das Prinzip der Arbeitsteilung, wobei der Frau die Bereiche Haushaltsführung, Kindererziehung, der Versorgung der Tiere und Nahrungsproduktion zugeteilt wurden. Die Sicherung der Lebensbedürfnisse hing eng mit der guten Zusammenarbeit von Frau und Mann zusammen. Die Frauen der unteren Stände "erarbeiteten" sich ihre "Gleichberechtigung" und ihre geachtete Position.
In der weltlichen Literatur wird die Ehe durchweg positiv als ideale Lebensgemeinschaft bewertet. Frauen, die sich der Ehe verweigerten, galten als "böse".
Gewalttätigkeit der Männer gegenüber den Frauen gab es in allen Ständen. Rechtlich standen der Frau nur geringe Mittel zur Verfügung. Vor Gericht brauchte sie immer einen männlichen Fürsprecher, der für sie Klage führte.
Rechtliche Stellung der Frau
Eine Frau, die Notzuchtsklage gegen einen Mann einreichte, mußte dies mit zerrissenen Kleidern und zerzausten Haaren tun. Nur der Augenscheinbeweis wurde von den Richtern anerkannt. Dem Recht nach waren volljährige (18 Jahre), ledige Frauen und Witwen selbständig. Als Witwe konnte die Frau die Vormundschaft über ihre unreifen Kinder erwerben. Frauen, die ein reiches Erbe erhalten hatten, mußten sich meistens neu verheiraten, um ihren Besitz zu schützen. Das Erbrecht der Frau gestaltete sich unterschiedlich - sie erlangten es immer dann, wenn keine männlichen Erben mehr vorhanden waren. Üblicherweise verloren verheiratete Frauen durch die Mitgabe der Mitgift vollends ihren Erbanspruch. Die Frauen waren in der Regel finanziell und vom Schutz der Männer abhängig. Diese beiden Kriterien verfestigten ihre untergeordnete Stellung innerhalb der Feudalgesellschaft.
Bildung und Freizeit der adligen Frau
Sticken, Weben, Reiten, Schachspielen, Singen, Tanzen, Gedichte vortragen und die Anwesenheit bei Ritterturnieren gehörten zu den Beschäftigungen der adligen Frauen. Es war ihre Aufgabe, bei Hoffesten für die Unterhaltung und Friedfertigkeit der stets kampf- und streitbereiten Ritter zu sorgen, indem sich die Frauen immer zwischen die Ritter plazieren mußten. Im Mittelalter wurden adlige Frauen am Hofe als Friedensstifterinnen angesehen. Zur Ausbildung der Mädchen gehörte die Unterweisung in Religion, im Lesen und Schreiben. Bildung hatte jedoch keinen großen Stellenwert in der Feudalgesellschaft, wo Kampffähigkeit und Eroberungswille den Reichtum des Adels begründeten. Erst später - mit der Verbreitung des Schrifttums, wo "Beamte" (Ministeriale) aus dem Bürgertum aufgrund ihrer Kenntnisse den Adelstitel verliehen bekamen, betrachtete man/frau Bildung als Vorzug. Als Mitte des 12. Jahrhunderts die ersten Universitäten gegründet wurden, verweigerte man den Frauen den Zutritt.

teil 1
Prolog:
In der Forschung wird die Frage nach dem Bild der Frau im Mittelalter als sehr schwierig betrachtet. Historische Aufzeichnungen sind zumeist klerikalen Ursprungs - weltliche Darstellungen in der Literatur geben zuweilen nur Wunschbilder wieder oder wollen durch Übertreibung unterhalten. Die höfische Epik zeigt nur einen Einblick in das Leben der feudalen Oberschicht - die Masse der Städterinnen und Bäuerinnen bleibt unerwähnt. Aus diesen Gründen gibt es keine eindeutigen Quellen, die das Leben der Frauen aller Stände belegen, und wir müssen uns mit den Hypothesen sozio-historischer Analysen begnügen. So gibt es widersprüchliche Aussagen (und Belege) zur Arbeit der Frauen (z.B. in den Zünften) ebenso wie zum Bedeutungswandel der Ehe in der Feudalgesellschaft. Auch die Frage muß offenbleiben, wie Frauen im Mittelalter ihre Situation selbst erkannt und erlebt haben. Aspekte des Frauenlebens im frühen Mittelalter sind nachfolgend mit den oben erwähnten Einschränkungen zusammengetragen worden:
Die Frauenbilder
"Frauen sind labil, führen andere in Versuchung, sind zänkisch, herrisch und stets bemüht, den Mann zu unterjochen und ihn jeder Lebensfreude zu berauben. Frauen sind für den Mann erschaffen worden und haben sich ihm deshalb zu unterwerfen. Von Natur aus minderwertig, sind sie dem Mann körperlich und geistig unterlegen." So und ähnlich kann frau es in den Schriften berühmter Kirchenväter des Mittelalters lesen, die ihre männlichen Schützlinge vor allzu unbedachter Annäherung an die Frauen zu bewahren suchten. Das Frauenbild der Kirche ist durch frauenfeindliche und diffamierende Schilderungen gekennzeichnet. Der Mann hingegen ist wie geschaffen dafür, ein gottgefälliges Leben zu führen. Frauen sind ungebändigt, zügellos und widerspenstig und müssen erst vom Vater und später vom Ehemann "erzogen" werden, um Demut und Gehorsam zu lernen.
Besonders die Sexualität der Frau bedarf einer Reglementierung. Ihre Triebhaftigkeit, die den Mann stets ins Verderben zu führend droht, kann nur durch die Ehe gebrochen werden. In der Ehe ist die Sexualität der Frau auf die Verpflichtung, für Nachwuchs zu sorgen, reduziert, und der Frau werden Aufgaben als Mutter und Herrin des Hauses zugewiesen. Mit der Beschränkung auf den häuslichen Bereich ist der Ausschluß der Frau von öffentlichen Ämtern beschlossen. Sie darf weder Richterin werden noch andere Herrschaftsbefugnisse erlangen. Versammlungen und freie Meinungsäußerungen sind ihr verboten. Nur als Frau, die Mann und Kinder umsorgt, wird ihr Anerkennung zuteil, ansonsten wird sie auf allen Gebieten minder bewertet.
Der Wert der Frau wird an ihrem Familienstand gemessen, und daran ist auch ihr Rechtsstatus geknüpft. Die Ehefrau kann nur als Mutter eine gewisse Achtung erringen. Jungfräulichkeit stellt eine Art Ersatz für die Priesterschaft der Frau dar. Ledige Frauen und Witwen gelten als gottgefällig . Die Kirche lockt das Potential reicher Edelfrauen, die als Nonnen ihrem Kloster Finanzmittel zukommen ließen. Die Theologen des Mittelalters blieben bei ihrer frauenfeindlichen darstellung und leiteten die Minderwertigkeit der Frau aus der Bibel her. Sie argumentieren damit, daß Eva aus der Rippe Adams und nicht aus seinem Kopf oder seinem Herzen geschaffen wurde. Die wenig wertvolle und entbehrbare Rippe gebe Auskunft über die Wertigkeit der Frau als Gespielin und Unterhalterin des Mannes. Daß es ihr an Herz und Verstand fehle, konnte auch nur die Frau verführt werden, die Frucht des verbotenen Baumes zu kosten. Für diese Sünde sühnt sie mit den Schmerzen bei der Geburt ihrer Kinder. Die durch ihre Geschlechtsfunktion ermöglichte Läuterung der Frau ehrt sie, obwohl gerade ihre Geschlechtlichkeit immer wieder als das Sündhafte ihrer Existenz angesehen wird.
Die Frau in der Ehe
Frauen aller Stände heirateten meistens bzw. wurden im Alter von 12 bis 16 Jahren verheiratet. Die Ehefrau war ihrem Ehemann untertan - wie es in der Trauungsformel hieß. Der Gatte besaß die Vormundschaft über die Frau, was sich besonders in Rechtsangelegenheiten auswirkte. Der Ehemann hatte allein das Nutzungsrecht des ehelichen Vermögens. Zwar galt mancherorts der Modus, daß die Frau den Veräußerungen aus ihrem Vermögen erst zustimmen mußte - doch die Verweigerung wäre vom Ehemann als Treuebruch ausgelegt worden. Der Mann hatte das Recht, die Frau zu verstoßen und zu züchtigen.
Den adligen Frauen blieb außerdem die Möglichkeit, ins Kloster zu gehen, als Kammerjungfer oder zu anderen Diensten an einem Hof zu leben. Städterinnen konnten in einigen Berufen als Handwerkerinnen, Schankmägde, Dienstbotinnen ihren Lebensunterhalt verdienen oder mußten sich als Marketenderinnen durchschlagen. Nur wenige betätigten sich als "wissende Frauen", als Hebammen und "Ärztinnen". Den Bäuerinnen war es fast unmöglich, den Boden allein zu bewirtschaften.
Die Ehe war im gesamten Mittelalter "in Mode". Innerhalb der Feudalgesellschaft avancierte sie zum Mittel der Macht- und Bündnispolitik, um mächtige, reiche und einflußreiche Sippen durch eine Ehe aneinander zu binden. Kinderverlöbnisse und Ehen unter Partnern mit großem Altersunterschied waren üblich - auf individuelle Partnerwünsche wurde keine Rücksicht genommen. Die standesgemäße Heirat war nahezu obligatorisch. Eine Frau, die einen Mann niederer Herkunft ehelichte, mußte sich fortan mit der Stellung ihres Gatten begnügen. Für den Vater, der die Braut dem Bräutigam bei der Heiratszeremonie übergab, galt als oberstes Prinzip, die Tochter möglichst ehrenvoll zu verheiraten, denn bei bewaffneten Konflikten wurden die angeheirateten Verwandten als feste Verbündete betrachtet.
Die Verwandten der Frau und der Hofstaat überwachten das Eheleben der Paare - Ehe war eine öffentliche Angelegenheit. Während die Verwandten der Frau darauf achteten, daß der Ehemann zu seiner Hilfsverpflichtung stand, bewachte der Hofstaat die Treue der Ehefrau. Ehebruch wurde nicht allein als Betrug am Ehemann gewertet, sondern verletzte auch die Ehre seiner Sippe. Es mußte befürchtet werden, daß die Nachkommen nicht aus der Verbindung zum Ehemann, sondern von einem "Nebenbuhler" entstammten und dem Gatten untergeschoben werden sollten. Die Unantastbarkeit der Abstammung verbot jede Unklarheit über Herkunft, Ehre und Stand. Untreue Frauen wurden deshalb verstoßen. Die illegitimen Nachkommen des Mannes hatten im Gegenzug ebenfalls keinerlei Rechte und erbten nichts.
Adlige Männer verheirateten sich häufig neu - Überdruß oder eine veränderte politische Konstellation waren ausschlaggebend für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Als Scheidungsgründe wurden Impotenz des Mannes, Trunkenheit der Frau, männliche Verschwendung des Familienvermögens der Frau, Erkrankung an Aussatz und ketzerische Neigungen des Partners anerkannt. Obwohl die Kirche diese Scheidungsmodalitäten festlegte, wurden sie doch jederzeit unterlaufen. Die Frau durfte bei der Trennung die "Gerade", d.h. alles weibliche Gut wie Kleider, Schmuck und die Aussteuer mitnehmen.
Die Kirche kritisierte die Institution Ehe und begründete dies mit dem Scheitern der Paradiesehe. Aus weltlicher Sicht war die Ehe eine Funktionsgemeinschaft - durch Rechte und Pflichten geregelt. Besonders bei Städterinnen und Bäuerinnen galt das Prinzip der Arbeitsteilung, wobei der Frau die Bereiche Haushaltsführung, Kindererziehung, der Versorgung der Tiere und Nahrungsproduktion zugeteilt wurden. Die Sicherung der Lebensbedürfnisse hing eng mit der guten Zusammenarbeit von Frau und Mann zusammen. Die Frauen der unteren Stände "erarbeiteten" sich ihre "Gleichberechtigung" und ihre geachtete Position.
In der weltlichen Literatur wird die Ehe durchweg positiv als ideale Lebensgemeinschaft bewertet. Frauen, die sich der Ehe verweigerten, galten als "böse".
Gewalttätigkeit der Männer gegenüber den Frauen gab es in allen Ständen. Rechtlich standen der Frau nur geringe Mittel zur Verfügung. Vor Gericht brauchte sie immer einen männlichen Fürsprecher, der für sie Klage führte.
Rechtliche Stellung der Frau
Eine Frau, die Notzuchtsklage gegen einen Mann einreichte, mußte dies mit zerrissenen Kleidern und zerzausten Haaren tun. Nur der Augenscheinbeweis wurde von den Richtern anerkannt. Dem Recht nach waren volljährige (18 Jahre), ledige Frauen und Witwen selbständig. Als Witwe konnte die Frau die Vormundschaft über ihre unreifen Kinder erwerben. Frauen, die ein reiches Erbe erhalten hatten, mußten sich meistens neu verheiraten, um ihren Besitz zu schützen. Das Erbrecht der Frau gestaltete sich unterschiedlich - sie erlangten es immer dann, wenn keine männlichen Erben mehr vorhanden waren. Üblicherweise verloren verheiratete Frauen durch die Mitgabe der Mitgift vollends ihren Erbanspruch. Die Frauen waren in der Regel finanziell und vom Schutz der Männer abhängig. Diese beiden Kriterien verfestigten ihre untergeordnete Stellung innerhalb der Feudalgesellschaft.
Bildung und Freizeit der adligen Frau
Sticken, Weben, Reiten, Schachspielen, Singen, Tanzen, Gedichte vortragen und die Anwesenheit bei Ritterturnieren gehörten zu den Beschäftigungen der adligen Frauen. Es war ihre Aufgabe, bei Hoffesten für die Unterhaltung und Friedfertigkeit der stets kampf- und streitbereiten Ritter zu sorgen, indem sich die Frauen immer zwischen die Ritter plazieren mußten. Im Mittelalter wurden adlige Frauen am Hofe als Friedensstifterinnen angesehen. Zur Ausbildung der Mädchen gehörte die Unterweisung in Religion, im Lesen und Schreiben. Bildung hatte jedoch keinen großen Stellenwert in der Feudalgesellschaft, wo Kampffähigkeit und Eroberungswille den Reichtum des Adels begründeten. Erst später - mit der Verbreitung des Schrifttums, wo "Beamte" (Ministeriale) aus dem Bürgertum aufgrund ihrer Kenntnisse den Adelstitel verliehen bekamen, betrachtete man/frau Bildung als Vorzug. Als Mitte des 12. Jahrhunderts die ersten Universitäten gegründet wurden, verweigerte man den Frauen den Zutritt.